20.10.2009
Änderung des Arbeitnehmererfindungsrechts zum 1.10.2009
Zum 1.10.2009 sind einige gravierende Änderungen des Arbeitnehmererfindungsrechts im Rahmen des so genannten Patentrechtsmodernisierungsgesetzes Art.7 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen sind:
- Diensterfindungen können jetzt in „Textform“ (statt bisher „schriftlich“) abgegeben werden. Damit sind Erfindungsmeldungen per Email, Fax und sogar SMS prinzipiell möglich und valide.
- Die Differenzierung zwischen beschränkter und unbeschränkter Inanspruchnahme entfällt. Seit dem 1.10.2009 existiert nur noch eine Inanspruchnahme, die mit der bisherigen unbeschränkten Inanspruchnahme wirkungsgleich ist.
- Es existiert nun eine Inanspruchnahmefiktion, d.h. wenn der Arbeitgeber sich nicht äußert, gilt die Erfindung als in Anspruch genommen, mit allen Folgen für Fristen und Vergütungen. Die Inanspruchnahme ist, wenn sie explizit ausgesprochen wird, formfrei.
- Für die Freigabe gilt das Textformerfordernis.
Viele weitere Details sind unter www.gesetze-im-internet.de nachzulesen.
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