§ 1 Geltungsbereich
- Die nachstehenden Geschäftsbedingungen stellen die ausschließliche Grundlage für sämtliche zwischen uns und unseren Auftraggebern begründeten Rechtsverhältnisse dar.
- Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
- Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese sind in speicherbarer und ausdruckbarer Fassung unter „www.serviva.com/unternehmen/agb“ kostenlos abrufbar
- Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
§ 2 Vertragsschluss
- Die Angebote der SERVIVA erfolgen in Schrift- oder Textform (§ 126b BGB).
- Die Angebote sind vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Angabe 30 Tage ab dem sich aus dem Angebot ergebenden Erstellungsdatum gültig.
- Die Auftragsannahme durch den Auftraggeber ebenfalls in Schrift- oder Textform
§ 3 Vertragsänderung
- SERVIVA ist berechtigt, den Inhalt des Vertrages mit Zustimmung des Auftraggebers zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von SERVIVA für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. SERVIVA verpflichtet sich, den Auftraggeber mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
- SERVIVA kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme). Dem Auftraggeber steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen.
§ 4 Leistungen von SERVIVA
- Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass SERVIVA die Erbringung von Dienstleistungen schuldet, nicht jedoch die Herstellung eines Werks oder die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass sich am ausschließlich dienstvertraglichen Charakter der Leistungspflicht der SERVIVA auch dann nichts ändert, wenn diese sich zur schriftlichen Aufzeichnung der Ergebnisse ihrer Dienstleistung sowie zur Erstellung und Übergabe entsprechender Berichte, Studien und dergleichen verpflichtet. Derartige schriftliche Berichte, Studien und dergleichen stellen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – insbesondere keine Gutachten dar sondern geben nur den wesentlichen Inhalt des Ablaufs und des Ergebnisses der Dienstleistungen wieder.
- SERVIVA gewährleistet eine Erreichbarkeit ihrer Server von 99 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von SERVIVA liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht zu erreichen ist.
- SERVIVA kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherte Daten dies erfordern.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein Datentransfervolumen von 1 Gigabyte pro Monat im Tarif enthalten. Das genutzte Datentransfervolumen ergibt sich aus der Summe aller mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Datentransfers (HTTP, HTTPS, FTP).
- Bei der Beschaffung der vom Auftraggeber gewählten Softwaresysteme für die Verwaltung Geistigen Eigentums (Intellectual Property Hosting – oder: IP-Hosting) wird SERVIVA im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Software-Hersteller als Vermittler tätig. Das heißt, der Vertrag kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Hersteller zustande.
- Dieses hat zur Folge, dass SERVIVA auf die Leistungsmerkmale der von einem Hersteller gelieferten Software keinen Einfluss hat und keine Gewähr dafür übernimmt, dass die für den Auftraggeber bestellte Software lieferbar und lauffähig ist sowie die vom Auftraggeber erwarteten Merkmale aufweist. SERVIVA übernimmt darüber hinaus aus dieser Vermittlungstätigkeit keine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber aus Produkthaftung oder dass die Software frei von Rechten Dritter ist.
- Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten durch SERVIVA ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt SERVIVA die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen jeweils unverzüglich, vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.
- Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, SERVIVA eine oder mehrere Personen zu benennen, die berechtigt sind, für den Auftraggeber verbindlich alle zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung und Durchführung des Vertrages notwendigen Erklärungen abzugeben.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, SERVIVA jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von SERVIVA binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dieses betrifft insbesondere
- Name und postalische Anschrift des Kunden,
- Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des technischen Ansprechpartners für das System,
- Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des administrativen Ansprechpartners für das System
- Erbringt der Auftraggeber die ihm gemäß vorstehender Z. 1 bis 3 obliegenden Mitwirkungshandlungen trotz entsprechender Aufforderung nebst Fristsetzung durch SERVIVA nicht oder nicht vollständig, ist SERVIVA berechtigt, den zugrundeliegenden Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann SERVIVA entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
- Im Rahmen von Vermittlungsaufträgen ermächtigt der Auftraggeber SERVIVA, die Daten gemäß Z. 1 bis 3 an den Hersteller der einzusetzenden Software weiterzuleiten.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, von SERVIVA zum Zwecke des Zugangs zu deren Dienste erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und die SERVIVA unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt geworden sein kann. Sollten aufgrund Verschuldens des Auftraggebers Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von SERVIVA nutzen, haftet der Auftraggeber gegenüber SERVIVA auf das vereinbarte Nutzungsentgelt und Schadensersatz.
- Der Auftraggeber testet im Übrigen gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt insbesondere für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und Pflege von SERVIVA erhält. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beeinflussen können.
§ 6 Fristen und Termin
- Die In den Verträgen vereinbarte Fristen und/oder Termine sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
- Kann SERVIVA eine/n vereinbarte/n Frist/Termin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten (insbesondere, aber nicht ausschließlich in Fällen höherer Gewalt, Streiks, behördlicher Maßnahmen, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen o.ä.), wird SERVIVA den Auftraggeber unverzüglich informieren und eine/n nach den Umständen angemessenen neue Frist/neuen Termin bestimmen.
- Beruht eine Frist-/Terminüberschreitung auf einer fehlenden Mitwirkungshandlung des Auftraggebers, verlängert/verschiebt sich die Frist/der Termin unbeschadet weiterer Rechte von SERVIVA mindestens in entsprechendem Umfang.
- Der Auftraggeber kann SERVIVA einen Monat nach Überschreitung einer/eines unverbindlichen Frist/Termins unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auffordern, die Leistung zu erbringen SERVIVA gerät nicht vor Ablauf der Nachfrist in Verzug.
- Hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von SERVIVA für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % der vereinbarten Vergütung für den Teil der Leistung, hinsichtlich derer Verzug besteht.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, die zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
- Die Leistungen von SERVIVA werden, sofern im Einzelfall schriftlich nichts anderes vereinbart ist, nach der jeweils bei SERVIVA geltenden Preisliste zuzüglich Auslagen, Nebenkosten, Spesen usw. berechnet und vergütet. Die jeweils aktuelle Preisliste wird dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich gemacht.
- SERVIVA ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
- Die Rechnungen von SERVIVA werden ohne Abzüge mit Zugang beim Auftraggeber fällig.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur mit von SERVIVA unbestrittenen oder rechtskräftig gegen SERVIVA festgestellten Forderungen zu. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Haftung
- Auf Schadensersatz haftet SERVIVA – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- SERVIVA haftet jedoch auch bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus
– der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
– der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von SERVIVA auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn SERVIVA einen Vertragsverstoß arglistig begangen oder eine Garantie übernommen hat.
- Soweit die Haftung von SERVIVA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von SERVIVA.
- SERVIVA haftet nicht für die Funktionsfähigkeit von Datennetzen, Servern, oder Datenleitungen zum Rechenzentrum von SERVIVA.
§ 9 Nutzungsrechte
- Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Zahlung der jeweils fakturierten Rechnungen das räumlich, örtlich und zeitlich unbeschränkte, ausschließliche und übertragbare Nutzungsrecht an den von SERVIVA dokumentierten Leistungsergebnissen. Dieses beinhaltet auch das Recht, diese Leistungsergebnisse ohne Zustimmung von SERVIVA zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verarbeiten, zu bearbeiten, umzugestalten, zu übersetzen und in abgeänderter Form oder im Original zu verwerten oder ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
- Quellcodes, Software, Konzepte und/oder Methodik, die seitens SERVIVA zur Ermittlung der dokumentierten Leistungsergebnisse herangezogen werden, werden nicht übertragen und sind somit nicht Gegenstand der Nutzungsrechte gemäß des vorstehenden Abs. 1.
- SERVIVA ist nicht gehindert, die unter Verwendung von Quellcodes, Software, Konzepten, Methodik und Erkenntnissen, die sie bei Ausführung dieses Vertrages angewandt, weiterentwickelt oder gewonnen hat, erzielten Leistungsergebnisse bei ähnlicher Aufgabenstellung auch für Dritte zu nutzen.
§ 10 Geheimhaltung
- Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind alle verkörperten oder mündlichen Informationen und Daten, wie beispielsweise technische oder geschäftliche Daten, Unterlagen oder Kenntnisse sowie Muster, die eine der Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält (insbesondere auch ein von der SERVIVA erstelltes und dem Auftraggeber bereits vor Vertragsabschluss zugeleitetes Angebot) und die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nach sonstigen Umständen als vertraulich erkennbar sind.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen
– ausschließlich im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden, Dritten nicht zugänglich zu machen bzw. sie nur denjenigen ihrer Mitarbeiter zugänglich zu machen, die diese im Rahmen dieses Vertrages benötigen und die zu einer dieser Vereinbarung entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet sind, soweit sie nicht auf Grund ihres Arbeitsvertrages einer generellen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen;
– geheim zu halten, dabei die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich eigener Informationen von ähnlicher Bedeutung anzuwenden, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an Sorgfalt walten zu lassen.
- Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass eine der Vertragsparteien dies zu vertreten hat, vorausgesetzt, dass vertrauliche Informationen nicht schon deshalb als öffentlich zugänglich gelten, weil lediglich Teile davon öffentlich zugänglich sind oder werden.
- Diese Verpflichtung gilt ebenfalls nicht für vertrauliche Informationen, die aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt, dass die Vertragsparteien über die jeweilige Offenlegung schriftlich informiert wurden und die Vertragsparteien zuvor alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um eine Offenlegung zu verhindern.
- Die Vertragsparteien können voneinander bis zu einer Dauer von drei Monaten nach Beendigung des Auftrages verlangen, dass vertrauliche Informationen in verkörperter und/oder elektronischer Form und eventuell übergebene Muster/Angebote unverzüglich zurückgegeben oder vernichtet werden.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Rückgabe oder Vernichtung binnen 14 Tagen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
§ 11 Datenschutz
- SERVIVA erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers ohne weitergehende Einwilligung nur, soweit sie für die Vertragsbegründung und -abwicklung sowie zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist SERVIVA auf die gesonderte Datenschutzerklärung, die in speicherbarer und ausdruckbarer Fassung unter „www.serviva.com/impressum/datenschutzerklaerung“ kostenlos abrufbar ist.
- SERVIVA weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht absolut gewährleistet werden kann.
§ 12 Vertragsdauer und -beendigung, Kündigung
- Der Vertrag endet mit vollständiger Leistungserbringung.
- Sofern der Vertrag wiederkehrende/dauernde Leistungen zum Gegenstand hat, endet er mit Erreichung des ausdrücklich im Vertrag angegebenen Zeitablaufs oder durch ordentliche schriftliche Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist. Ist eine Kündigungsfrist nicht ausdrücklich vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Ablauf eines Vertragsjahres.
- Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
- Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- SERVIVA ist berechtigt, die für den Kunden reservierten personellen und materiellen Ressourcen nach Beendigung des Auftrages freizugeben. Spätestens mit dieser Freigabe erlöschen alle Rechte des Kunden an diesen Ressourcen.
- Werden von Dritten gegenüber SERVIVA Ansprüche wegen tatsächlicher oder behaupteter Rechtsverletzung geltend gemacht, ist SERVIVA berechtigt, das IP-Hosting auszusetzen, um Schaden vom Kunden und der SERVIVA abzuwenden.
§ 13 Allgemeines, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Die vorstehenden Regelungen geben die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden gibt es nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
- Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen dieses Vertrages tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Regelungslücke) oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden die Vertragsparteien in Verhandlungen darüber eintreten, anstelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die insoweit erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
- Erfüllungsort für alle Vertragspflichten ist Berlin.
- Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Berlin. Sollte ein Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg vereinbart.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Berlin im November 2024